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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2014, Az.: 2 StR 582/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10596
Aktenzeichen: 2 StR 582/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 07.08.2013

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 165

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 28.01.2014 - 2 StR 582/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Verteidiger des Angeklagten B. hat auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 20. November 2013, die Revision dieses Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 30. September 2013 übernimmt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist.

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

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