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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 1 StR 200/13

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.2014
Aktenzeichen
1 StR 200/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte "unzulässiger Protokollierung" durch "unzulänglicher Protokollierung" ersetzt werden.

Raum
Wahl
Jäger
Radtke
Mosbacher