Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 1 StR 200/13
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.2014
- Aktenzeichen
- 1 StR 200/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 10235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte "unzulässiger Protokollierung" durch "unzulänglicher Protokollierung" ersetzt werden.
Raum
Wahl
Jäger
Radtke
Mosbacher