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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 1 StR 200/13
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10235
Aktenzeichen: 1 StR 200/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 07.01.2014 - 1 StR 200/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte "unzulässiger Protokollierung" durch "unzulänglicher Protokollierung" ersetzt werden.

Raum

Wahl

Jäger

Radtke

Mosbacher

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 29.11.2013 - AZ: 1 StR 200/13

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