Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 1 StR 200/13
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 07.01.2014 - 1 StR 200/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte "unzulässiger Protokollierung" durch "unzulänglicher Protokollierung" ersetzt werden.
Raum
Wahl
Jäger
Radtke
Mosbacher
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 29.11.2013 - AZ: 1 StR 200/13
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