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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2013, Az.: V ZB 220/12
Abschiebungshaft wegen Widersetzung der Abschiebung bei Fehlen eines aktiven Widerstands des Abschiebenden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52644
Aktenzeichen: V ZB 220/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 20.11.2012 - AZ: 934 XIV 491/12 B

LG Frankfurt am Main - 03.12.2012 - AZ: 2-29 T 345/12

Fundstelle:

ZAR 2014, 247

BGH, 12.12.2013 - V ZB 220/12

Redaktioneller Leitsatz:

Der Ausländer entzieht sich nicht der Abschiebung in einer die Anordnung von Haft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG rechtfertigenden Weise, wenn er bei dem Versuch seiner Abschiebung keinen aktiven Widerstand leistet, sondern sich ruhig verhält und sachliche Gründe gegen die Durchführung der Abschiebung auf dem Luftwege wegen einer seine Flugtauglichkeit ausschließenden oder beeinträchtigenden Erkrankung vorbringt. Vor diesem Hintergrund stellt es eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar, wenn das Amtsgericht ohne eigene Ermittlungen zur Flugtauglichkeit des Betroffenen (insbesondere ohne eine ärztliche Untersuchung) davon ausgeht, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entzogen habe, indem er sich flugunwillig gezeigt habe.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2012 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Westerwaldkreis auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, war seit der Ablehnung eines Asylantrags und der Aufforderung zur Ausreise im Jahre 2004 ausreisepflichtig. In der Zeit von Mai 2007 bis September 2007 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt. Am 20. November 2012 unternahm die beteiligte Behörde einen ersten Versuch der Abschiebung. Dieser scheiterte, weil der Betroffene sich weigerte, das Flugzeug zu besteigen. Er gab gegenüber den Beamten der Bundespolizei an, dass er nicht aus Nigeria stamme, zudem klagte er über Asthmaprobleme und über Bluthochdruck.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 20. November 2012 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 19. Januar 2013 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Der Betroffene, der am 5. Dezember 2012 nach Nigeria abgeschoben worden ist, beantragt mit der Rechtsbeschwerde, die Verletzung in seinen Rechten durch die Haftanordnung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts festzustellen.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig gewesen. Der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichnete Haftgrund habe vorgelegen, da der Betroffene sich der Abschiebung am 20. November 2012 widersetzt habe, indem er sich flugunwillig gezeigt und sich geweigert habe, das Flugzeug zu besteigen. Nach der aktuellen Mitteilung der beteiligten Behörde sei die Rückführung des Betroffenen nach Lagos im Rahmen einer Chartermaßnahme am 5. Dezember 2012 geplant gewesen; hierfür habe der Behörde eine Zusage der Bundespolizei vorgelegen. Eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich, weil davon angesichts der zeitnah erfolgten Anhörung durch das Amtsgerichts keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Betroffene habe auch keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen.

III.

4

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil das Amtsgericht unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bejaht hat.

6

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist der Ausländer in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Dieser Haftgrund ergibt sich jedoch nicht aus der ohne einen Hinweis auf weitere Tatsachen erfolgten Feststellung des Amtsgerichts, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung am 20. November 2012 widersetzt habe. Der Ausländer entzieht sich nicht der Abschiebung in einer die Anordnung von Haft nach dieser Vorschrift rechtfertigenden Weise, wenn er bei dem Versuch seiner Abschiebung keinen aktiven Widerstand leistet, sondern sich ruhig verhält und sachliche Gründe gegen die Durchführung der Abschiebung auf dem Luftwege wegen einer seine Flugtauglichkeit ausschließenden oder beeinträchtigenden Erkrankung vorbringt (vgl. OLG Köln, InfAuslR 2004, 396; HK-AuslR/Keßler, AufenthG, § 62 Rn. 28). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen ersichtlich unbegründet war und allein dazu diente, sich der Abschiebung zu entziehen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Dass eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Flugtauglichkeit stattgefunden hätte, ist weder festgestellt noch von der beteiligten Behörde vorgetragen worden, obwohl die mit der Durchführung der Abschiebung beauftragte Bundespolizeiinspektion am Flughafen Frankfurt am Main angeraten hatte, bei einem nächsten Abschiebungsversuch eine aktuelle Bescheinigung über die Flugtauglichkeit des Betroffenen einzuholen. Vor diesem Hintergrund stellt es eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar, wenn das Amtsgericht ohne eigene Ermittlungen zur Flugtauglichkeit des Betroffenen (insbesondere ohne eine ärztliche Untersuchung) davon ausgeht, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entzogen habe, indem er sich flugunwillig gezeigt habe.

7

2. Der Betroffene ist auch durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden. Das Beschwerdegericht hat den Fehler des Amtsgerichts wiederholt, indem es trotz der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ohne eigene Ermittlungen zur Flugtauglichkeit des Betroffenen davon ausgegangen ist, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FamFG widersetzt habe.

IV.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Brückner

Kazele

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