Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 587/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Zwickau - 11.07.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 12.12.2013 - 5 StR 587/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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