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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 587/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50710
Aktenzeichen: 5 StR 587/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 11.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 12.12.2013 - 5 StR 587/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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