Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 587/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.2013
- Aktenzeichen
- 5 StR 587/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 50710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zwickau - 11.07.2013
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay