Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 444/13
Berücksichtigung eines umfangreichen Geständnisses eines Angeklagten als strafmildernd i.R.v. Strafzumessungserwägungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50714
Aktenzeichen: 5 StR 444/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 20.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Fundstellen:

NStZ 2014, 169

StV 2014, 478

Verfahrensgegenstand:

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 12.12.2013 - 5 StR 444/13

Redaktioneller Leitsatz:

Dem Tatgericht ist es nicht verwehrt, dem Geständnis des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus Schuldeinsicht und Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen - etwa im Rahmen einer Verständigung - abgegeben hat und es ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung zugute gehalten werden kann.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2013, an der teilgenommen haben:

Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,

Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay
als beisitzende Richter,

Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt
als Verteidiger,

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2013 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel ist unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte für seinen Cousin, den Mitangeklagten Y. K. , in der Zeit von September 2012 bis zum 20. Dezember 2012 insgesamt etwa ein Kilogramm Kokain in einem Kellerverschlag. Aus diesem Depot lieferte er gelegentlich auf Anweisung des Mitangeklagten an zwei von dessen Abnehmern Teilmengen des Rauschgifts aus. Hiermit wollte der Angeklagte ihm lediglich helfen, ohne selbst etwas von den Gewinnen aus den Betäubungsmittelverkäufen zu bekommen.

3

2. Mit ihrer auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf.

4

Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe sich nicht ausdrücklich mit den Auswirkungen seiner Verständigungsversuche auseinandergesetzt, in deren Rahmen dem Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag als Rechtsfolgenprognose für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Obwohl die Verständigungsbemühungen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, habe das Landgericht diesen Umstand im Urteil nicht erwähnt.

5

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat in den Strafzumessungserwägungen des nach dreitägiger Hauptverhandlung ergangenen Urteils als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfangreiches Geständnis abgelegt und damit dem Gericht eine langwierige, umfangreiche Beweisaufnahme erspart habe. Die Annahme der Revision, das Landgericht könne bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses übersehen haben, dass sich der Angeklagte dabei (auch) von prozesstaktischen Überlegungen habe leiten lassen, liegt bereits fern und wird durch das Revisionsvorbringen nicht belegt. Allein der Umstand, dass die protokollierten Verständigungsbemühungen der Strafkammer nicht auch in den Urteilsgründen Erwähnung gefunden haben, rechtfertigt die von der Revision gezogene Schlussfolgerung jedenfalls nicht. Denn nach ständiger, durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2013, 1058 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]) nicht berührter Rechtsprechung ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, dem Geständnis des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus Schuldeinsicht und Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen - etwa im Rahmen einer Verständigung - abgegeben hat und es ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung zugute gehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209).

6

Letztlich richtet sich die Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft aber auch nicht gegen eine mangelhafte Verwertung eines eingeführten Beweismittels, sondern gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Gewichtung eines Strafzumessungsgesichtspunkts. Dies kann mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO nicht geltend gemacht werden. Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die Beweiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem Mitangeklagten, wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189) zugrunde lag.

7

3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Sie erschöpft sich - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 12. September 2013 hingewiesen hatte - in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die tatgerichtlichen Feststellungen und Wertungen.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.