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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: IV ZR 79/13
Mindestbeschwer von 20.000 Euro für die Zulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50351
Aktenzeichen: IV ZR 79/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 28.08.2012 - AZ: 94 O 438/12

OLG Bamberg - 24.01.2013 - AZ: 1 U 124/12

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

§ 97 Abs. 1 ZPO

§ 544 ZPO

BGH, 04.12.2013 - IV ZR 79/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 4. Dezember

2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 1. Zivilsenat vom 24. Januar 2013 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 19.840 €

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für eine Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 19.840 € festgesetzt. Die Klägerin hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12, [...] Rn. 3 m.w.N.; vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 3; vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, [...] Rn. 1 und vom 26. November 2009 III ZR 116/09, NJW 2010, 981, Rn. 5).

2

Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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