Beschl. v. 04.12.2013, Az.: 4 StR 446/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 02.07.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 104
NStZ-RR 2016, 132
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 04.12.2013 - 4 StR 446/13
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 148 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und erhebt die Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12, StV 2013, 611). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache eingelassen. Aufgrund der Verständigung hat er ein "vollumfängliches" Geständnis abgelegt, das nach den Urteilsgründen über seine Einlassung bei der Polizei hinausging. Dass der Angeklagte von seinem Mittäter und weiteren Beteiligten der Rauschgiftgeschäfte belastet wurde, schließt nicht aus, dass er sich ohne die Verständigung gegen die Tatvorwürfe verteidigt und entsprechende Beweisanträge gestellt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
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