Beschl. v. 27.11.2013, Az.: III ZR 68/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Traunstein - 16.12.2009 - AZ: 3 O 985/09
OLG München - 28.01.2013 - AZ: 3 U 1675/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 27.11.2013 - III ZR 68/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München -3. Zivilsenat- vom 28. Januar 2013 - 3 U 1675/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegebene grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ihre Wirkung verliert, ist mittlerweile durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2013 (III ZR 403/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) geklärt. Da sie zu bejahen ist, hat die beabsichtigte Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Zulassung der Revision trotz Erledigung des Zulassungsgrundes, wenn die beabsichtigte Revision Aussicht auf Erfolg hat, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/12, NJW-RR 2005, 438 [BGH 27.10.2004 - IV ZR 386/02] mwN). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 €
Schlick
Wöstmann
Tombrink
Remmert
Reiter
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