Beschl. v. 25.11.2013, Az.: 5 StR 531/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 26.04.2013
Fundstelle:
NStZ-RR 2014, 215
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 25.11.2013 - 5 StR 531/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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