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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2013, Az.: V ZB 181/13
Begründetheit eines Aussetzungsantrags im HInblick auf eine Sicherungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48830
Aktenzeichen: V ZB 181/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Deggendorf - 13.09.2013 - AZ: XIV 550/13 (B)

LG Deggendorf - 09.10.2013 - AZ: 12 T 143/13

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 3 FamFG

BGH, 20.11.2013 - V ZB 181/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

1

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht eingeräumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

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