Beschl. v. 22.10.2013, Az.: VIII ZR 214/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Trier - 27.11.2012 - AZ: 6 C 85/12
LG Trier - 18.06.2013 - AZ: 1 S 238/12
Rechtsgrundlagen:
§ 719 Abs. 2 ZPO
§ 26 Nr. 8 EGZPO
Fundstellen:
AGS 2014, 279
GuT 2014, 224
BGH, 22.10.2013 - VIII ZR 214/13
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386 [BGH 11.05.2010 - VIII ZA 8/10]) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
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