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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.2013
Aktenzeichen
2 ARs 377/13; 2 AR 270/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 47511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.

Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng