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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2013, Az.: 4 StR 344/13
Bewertung von Tateinheit bzw. Tatmehrheit bei gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch das Mitschleifen eines Lkw-Beifahrers nach vorheriger Kollision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47167
Aktenzeichen: 4 StR 344/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 25.02.2013

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a

BGH, 09.10.2013 - 4 StR 344/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass

    1. a)

      der Angeklagte T. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und

    2. b)

      der Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig sind.

  2. 2.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  3. 3.

    Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und den Angeklagten N. wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dem Angeklagten T. hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Erteilung von zwei Jahren angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte T. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zur Änderung der Schuldsprüche.

2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stehen die von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

3

Der Angeklagte T. hat sich - ohne gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person zu ermöglichen - durch das Losfahren mit "erheblicher Beschleunigung" und in Schlangenlinien von der Unfallstelle entfernt und dabei durch dieselbe Handlung die Nötigungs- und die zur Körperverletzung führende Handlung zum Nachteil des am Beifahrerfenster des Pkws mitgeschleiften Beifahrers des von ihm zuvor beschädigten Lkw begangen. Dass die schweren Verletzungen des R. und damit der Körperverletzungserfolg erst bei dessen Sturz von dem Pkw nach mehr als 400 Metern Fahrstrecke eingetreten sind, hat auf die durch dieselbe Handlung begründete Tateinheit keinen Einfluss. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Angeklagten N. , dem Beifahrer im Pkw des Angeklagten T. , bei dem mit dem Bemühen, den Haltegriff des R. zu lösen, ohnehin nur eine Handlung vorliegt.

4

2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. August 2013 dargelegten Gründen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

5

3. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass die Angeklagten sich gegen den Vorwurf tateinheitlicher Begehung erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können. Zugleich lässt der Senat die Bezeichnung der gefährlichen Körperverletzung als "gemeinschaftlich" begangen entfallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).

6

4. Der Senat kann ebenfalls ausschließen, dass die Angeklagten vom Tatgericht bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen zu einer geringeren Jugendstrafe verurteilt worden wären. Weder die Dauer der notwendigen erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten, noch der Schuldgehalt wird vom zwischen den Straftatbeständen bestehenden Konkurrenzverhältnis berührt (vgl. zu Letzterem: BVerfG, EuGRZ 2006, 603, 604; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 22).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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