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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2013, Az.: 4 StR 280/13
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43820
Aktenzeichen: 4 StR 280/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 18.02.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 27.08.2013 - 4 StR 280/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten M. als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt.

  2. 2.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Ausspruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforderlich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen.

2

Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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