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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2013, Az.: 4 StR 234/13
Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht; Folgen des Fehlens einer ausreichend genauen Bezeichnung des Beweismittels in der Rüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44721
Aktenzeichen: 4 StR 234/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 04.02.2013

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 27.08.2013 - 4 StR 234/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:

Der Rügevortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob sich dies, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2013 ausgeführt hat, bereits aus einer nicht hinreichend bestimmten Mitteilung von Beweisthema und Beweisergebnis ergibt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichend genauen Bezeichnung der Beweismittel; der bloße Hinweis darauf, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der - auch zum Beweis von Tatsachen aus dem Bereich der psychiatrischen Wissenschaft - als Zeugen benannten früheren Lebensgefährten der Nebenklägerin ließen sich durch das Jugendamt ermitteln, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013, dass das Landgericht einen Beweisantrag des Beschwerdeführers, der im unmittelbaren thematischen Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge steht, mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen hat. Dies verschweigt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach der Beschwerdeführer auch ihm nachteilige Tatsachen vorzutragen hat (KK-StPO/Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38).

Dem Landgericht musste sich die vermisste Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin gerade unter dem Gesichtspunkt möglicher psychischer Vorerkrankungen hat sich die Strafkammer nicht nur sachverständig beraten lassen, sondern auch die Psychiater und Psychologen als sachverständige Zeugen vernommen, die die Nebenklägerin aus Anlass ihrer stationären Unterbringung nach dem Tatgeschehen und damit zeitnah zur Hauptverhandlung behandelt hatten.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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