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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 5 ARs 34/13
Feststellung eines Absatzerfolges als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44167
Aktenzeichen: 5 ARs 34/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Hehlerei

BGH, 20.08.2013 - 5 ARs 34/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

"Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus."

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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