Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2013, Az.: 1 StR 307/13
Strafverfahren wegen jahrelanger Nachstellung; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.2013
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 62398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 18.12.2012 - AZ: 9 KLs 235 Js 215202/11
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-Spezial 2013, 665
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. April 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2013 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.