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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2013, Az.: 2 StR 631/12
Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgesuchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41142
Aktenzeichen: 2 StR 631/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 27.07.2012

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 314

NStZ-RR 2013, 5-6

NStZ-RR 2016, 66

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 02.07.2013 - 2 StR 631/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Befangenheitsantrags - wie das Landgericht - wegen Verspätung auf § 26a

Jedenfalls ist vorliegend aber der Verwerfungsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der Senat ist nicht gehindert, den Verwerfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644 [BGH 25.04.2006 - 3 StR 429/05]; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379 [BVerfG 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06]).

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

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