Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2013, Az.: IX ZR 221/12
Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf eine Haftung gemäß § 133 UmwG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40017
Aktenzeichen: IX ZR 221/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 12.08.2011 - AZ: 4 O 223/09

OLG Brandenburg - 22.08.2012 - AZ: 7 U 172/11

Rechtsgrundlagen:

§ 93 InsO

§ 133 UmwG

Fundstellen:

AG 2013, 594

DB 2013, 8

DB 2013, 1661

DStR 2013, 13

GWR 2013, 365

JZ 2013, 512

KSI 2013, 242

MDR 2013, 1066

NJW-Spezial 2013, 471

NZG 2013, 1072-1073

NZI 2013, 747

StX 2013, 527-528

WM 2013, 1413-1414

WPg 2013, 1020

WuB 2013, 615

ZInsO 2013, 1471-1472

ZIP 2013, 55

ZIP 2013, 1433

BGH, 20.06.2013 - IX ZR 221/12

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 93; UmwG § 133

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 [BGH 20.11.2008 - IX ZB 199/05] Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.

2

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061 [BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07]). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.

Kayser

RiBGH Raebel ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser

Lohmann

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.