Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: IX ZR 75/12
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses auf Anregung des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.2013
- Aktenzeichen
- IX ZR 75/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 39018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 26.03.2008 - AZ: 11 O 532/03
- OLG Bremen - 09.03.2012 - AZ: 2 U 49/08
- BGH - 07.02.2013 - AZ: IX ZR 75/12
- BGH - 04.04.2013 - AZ: IX ZR 75/12
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 6. Juni 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe
Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.