Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: IX ZR 75/12

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses auf Anregung des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.2013
Aktenzeichen
IX ZR 75/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 26.03.2008 - AZ: 11 O 532/03
OLG Bremen - 09.03.2012 - AZ: 2 U 49/08
BGH - 07.02.2013 - AZ: IX ZR 75/12
BGH - 04.04.2013 - AZ: IX ZR 75/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 6. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.

Gründe

1

Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer