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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: I ZB 78/11
Berichtigung eines Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37923
Aktenzeichen: I ZB 78/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 06.06.2013 - I ZB 78/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 2. Oktober 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 18 fünfte Zeile muss es heißen "10. August 2006" statt "10. Oktober 2006".

Bornkamm

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Löffler

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 02.10.2012 - AZ: I ZB 78/11

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