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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2013, Az.: IX ZR 254/12
Verwerfung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35721
Aktenzeichen: IX ZR 254/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 28.09.2011 - AZ: 3 O 158/10

OLG Hamm - 20.09.2012 - AZ: 27 U 171/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 02.05.2013 - IX ZR 254/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 2. Mai 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

1

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).

2

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.

Vill

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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