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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2013, Az.: VII ZB 14/12
Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35786
Aktenzeichen: VII ZB 14/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 21.02.2012 - AZ: 7 T 30/12

Fundstellen:

BGHZ 197, 181 - 185

BB 2013, 1490

DB 2013, 1290-1291

DB 2013, 6

DGVZ 2013, 130-131

DStR 2013, 11

EBE/BGH 2013, 180-181

EWiR 2013, 511

GmbHR 2013, 650-651

JR 2014, 37-38

JurBüro 2013, 490-491

JZ 2013, 415

JZ 2013, 417

KSI 2013, 183

MDR 2013, 811

NJ 2014, 79

NJW-Spezial 2013, 367-368

NWB 2013, 1799

NWB direkt 2013, 605

NZG 2013, 665-666

NZI 2013, 9

Rpfleger 2013, 552-553

StBW 2013, 565

StBW 2013, 621

VE 2013, 133-134

WM 2013, 1027-1029

WuB 2013, 575-576

ZInsO 2013, 1144-1146

ZIP 2013, 1071-1072

ZNotP 2013, 190-191

BGH, 29.04.2013 - VII ZB 14/12

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 851 Abs. 1, § 857; GmbHG § 51a

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Dr. Kartzke und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung.

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht -einen Beschluss erlassen, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an der M. E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG, gepfändet worden sind.

3

Der Schuldner hat gegen den genannten Beschluss Erinnerung eingelegt, soweit es um seine (angeblichen) Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG geht, und beantragt, den Pfändungsbeschluss insoweit aufzuheben. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat diese Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben und auf dessen Erinnerung auch den Pfändungsbeschluss insoweit aufgehoben, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG gepfändet worden sind.

4

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen worden ist.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

6

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, von der - nicht angegriffenen - Pfändung der Geschäftsanteile würden die Ansprüche aus § 51a GmbHG nicht erfasst. Allein mit der Pfändung eines Geschäftsanteils rücke der Gläubiger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Durch die Pfändung des Geschäftsanteils erlange der Gläubiger weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Er könne somit Auskunfts- und Einsichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stimmrecht.

7

Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher seien auch nicht selbständig nach § 857 ZPO pfändbar. Denn von § 857 ZPO würden nur selbständig verwertbare Vermögensrechte erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts komme eine Pfändung der Rechte aus § 51a GmbHG auch nicht im Wege einer Hilfspfändung in Betracht. Denn für eine entsprechende Hilfspfändung sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der für die Forderungspfändung ausdrücklich geregelte Fall einer Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO) sei nicht einschlägig, da dieser keine Auskunfts- oder Einsichtnahmerechte des Schuldners zum Gegenstand habe, sondern lediglich eine Verpflichtung des Schuldners normiere, solche Urkunden über die gepfändete Forderung herauszugeben, die sich in seinem Besitz befänden. Eine Hilfspfändung von Auskunfts- oder Einsichtnahmerechten könne auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO) gestützt werden.

8

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

a) Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet.

10

aa) Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 12; Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556 [BGH 18.07.2003 - IXa ZB 148/03]). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 14 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei Pfändungen von anderen Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 5 i.V.m. Rn. 4).

11

bb) Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Diese Ansprüche sind nicht pfändbar.

12

Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 II ZR 346/87, NJW 1989, 225, 226 [BGH 11.07.1988 - II ZR 346/87]; BayObLGZ 1988, 349, 355; Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5) und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann (vgl. MünchKommGmbHG/Hillmann, § 51a Rn. 20; Ulmer/ Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 14). Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO (vgl. Stangier/Bork, GmbHR 1982, 169, 172; a.M. Heuer, ZIP 1998, 405, 411 f.; Roth, ZGR 2000, 187, 213 f.). Nach dieser Vorschrift kann ein unveräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 413, 418 f.; MünchKommGmbHG/Hillmann, § 51a Rn 19; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14). Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Die Kehrseite des umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen.

13

b) Die Ansprüche nach § 51a GmbHG können aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht gesondert gepfändet werden.

14

c) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO gestützt werden. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Schuldner verpflichtet ist, der Gläubigerin entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH-Geschäftsanteile Auskunft zu erteilen (vgl. Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1620 Fn. 25; vgl. ferner Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 18) und auf die Drittschuldnerin bezogene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Aus der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber der Gläubigerin ergibt sich keine Pfändung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäß § 51a GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zusteht.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

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