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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2013, Az.: 3 StR 50/13
Erforderlichkeit der Aufnahme von Ablichtungen von Fotokopien in Urteilsgründe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34311
Aktenzeichen: 3 StR 50/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 06.09.2012

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 21.03.2013 - 3 StR 50/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bestand kein strafprozessualer Anlass, Ablichtungen von Fotografien in die Urteilsurkunde aufzunehmen. Unabhängig davon, inwieweit die Aufnahme von Abbildungen in Strafurteile - etwa mit Blick auf deren Verlesbarkeit (§ 249 Abs. 1 Satz 2 StPO) - überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1965 -5 StR 620/64, JR 1965, 230; BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 -2 ObOWi 223/96, NStZ-RR 1996, 211; RG, Urteil vom 12. Dezember 1907 -I 708/07, RGSt 41, 19, 22 f.; Janke, Die Verwendung von Abbildungen bei Begründung des Strafurteils, 2009, S. 140 ff., 158 ff.), ist von einer solchen Vorgehensweise jedenfalls abzusehen, wenn sie die Belange der Abgebildeten nicht beachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891) oder wenn sie für die Begründung der Entscheidung entbehrlich ist. Weder die Porträtaufnahmen der später Getöteten und des Angeklagten noch die Abbildungen des teils entkleideten Leichnams, des Tatorts und des das Hotel verlassenden Angeklagten erbrachten für das Verständnis des Urteils einen Erkenntnisgewinn; ihre Aufnahme in die Urteilsurkunde verbot sich daher.

Es sind wegen Urlaubs verhindert: RiBGH Hubert von der Leistung der Unterschrift; PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf an der Beifügung des Verhinderungsvermerks.

Tolksdorf

Schäfer

Schäfer

Gericke

Spaniol

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