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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2013, Az.: IV ZB 21/12
Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach Ablauf der Antragsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33828
Aktenzeichen: IV ZB 21/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 20.07.2011 - AZ: 11 O 5041/09

OLG Nürnberg - 19.06.2012 - AZ: 8 U 1756/11

Fundstelle:

JurBüro 2013, 390

BGH, 20.03.2013 - IV ZB 21/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

Wiedereinsetzung kannauch gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden.

2.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit Ablauf des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Maßgeblich ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen. Das ist schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Dies ist regelmäßig anzunehmen, sobald diePartei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Frist versäumt war.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 20. März 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg 8. Zivilsenat vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 51.331 €

Gründe

1

I. Das Landgericht hat die auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Juli 2011 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli 2011 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 29. August 2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 bewilligt, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2012 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. März 2012, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er beantragt, dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2012, zugegangen am 11. April 2012, darauf hingewiesen, der Wiedereinsetzungsantrag sei zu spät gestellt und die Berufung zu spät eingelegt und begründet worden. Mit am 25. April 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter beantragt, dem Kläger wegen Versäumung der Wiedereinsetzungs - und Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Fristversäumnisse seien nicht dem Kläger anzulasten, denn sie beruhten auf einem ausschließlich von einer langjährigen Kanzleiangestellte n zu verantwortenden Fehler.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2011 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

3

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen sei. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginne die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis hier also die Unkenntnis von der Verspätung des W iedereinsetzungsantrags und der Berufungseinlegung behoben sei. Behoben sei ein Hindernis auch, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unv erschuldet sei. Das sei hier am 1. März 2012 oder jedenfalls bei Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012 der Fall gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers sei die Handakte seinem Prozessbevollmächtigten nachdem zuvor eine Kanzleikraft versehentlich anstelle der korrekten Zweiwochenfrist eine Monatsfrist notiert hatte am 1. März 2012 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bei Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012, hätte er Anlass gehabt, die Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist und die Einhaltung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zu überprüfen und bemerken können und müssen, dass Fristablauf bereits am 22. Februar 2012 war. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Einlegung der Berufung habe daher am 15. März, spätestens jedoch am 22. März 2012 geendet.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

5

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Kläger die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und damit auch die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der B erufungseinlegungsfrist und die Berufungsfrist versäumt hat.

6

Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden. Für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe läuft eine eigene Zweiwochenfrist, für die der Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gesondert zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998 XII ZB 133/98, NJW -RR 1999, 430, 431). Die zweiwöchige W iedereinsetzungsfrist begann hier mit der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 8. Februar 2012 und endete mit Ablauf des 22. Februar 2012 (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

7

Bei Eingang des Schriftsatzes vom 8. März 2012 beim Berufungsgericht war die Frist mithin bereits versäumt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 8. März 2012 den Wiedereinsetzungsantrag (auch) wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt und die versäumte Prozesshandlung in Gestalt der Einlegung der Berufung nachgeholt hat. Dies genügte jedoch nicht. Denn bei Eingang der Berufung war die Berufungseinlegungsfrist bereits verstrichen und der Schriftsatz enthielt keinen eigenen Antrag bezüglich der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.

8

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 verfristet war, weil die Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit Vorlage der Akte an den Klägervertreter am 1. März 2012, spätestens bei der Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012, begonnen hatte und zwar auch dann, wenn die Kanzleikraft des Klägervertreters zuvor eine falsche Wiedervorlagefrist notiert hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die Akte seinem Prozessbevollmächtigten jedenfalls am 1. März 2012 zur Fertigung der Berufung vorgelegt worden. Spätestens bei Erstellung des Schriftsatzes vom 8. März 2012 hätte er daher die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist erkennen können und müssen, wodurch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Gang gesetzt wurde.

9

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit Ablauf des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Maßgeblich ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen. Das ist schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisse s nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig anzunehmen ist, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müs sen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 II ZR 225/98, NJW 2000, 592, 593).

10

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht beanstandungsfrei der Ansicht, dass dies hier spätestens am 8. März der Fall gewesen sei und die Zweiwochenfrist spätestens am 22. März 2012 endete. Der mit Schriftsatz vom 25. April 2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist war daher unzulässig, weil nach Ablauf der Frist gestellt und nicht hinreichend dargetan war, warum ein entsprechender Antrag nicht bereits spätestens am 22. März 2012 gestellt worden war. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn in ihm wie hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 XI ZB 4/10, NJW -RR 2011, 1284 Rn. 7 m.w.N.).

11

3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war vorliegend auch nicht ausnahmsweise eine zusätzliche Begrün dung des Wiedereinsetzungsantrags außerhalb der Frist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO zulässig.

12

Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der W iedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 136 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BG H, Beschluss vom 5. Oktober 1999 VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366 und Beschluss vom 19. April 2011 XI ZB 4/10 aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.). Um einen derartigen Fall handelte es sich schon deshalb nicht, weil in dem Schriftsatz vom 8. März 2012 eindeutig kein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist enthalten ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters war diesem zudem bekannt, dass nach Zustellung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe am 8. Februar 2012 eine zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags galt, und ihm musste auch bekannt sein, dass es eines eigenen Antrags auf Wiedereinsetzung in die W iedereinsetzungsfrist bedurfte. Es handelte sich insoweit nicht um einen aufklärungsbedürft igen Umstand. Das Berufungsgericht musste das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. April 2012 daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht als ergänzende Begründung des W iedereinsetzungsantrags vom 8. März 2012 beachten, weil Vortrag dazu fehlte, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in die W iedereinsetzungsfrist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist ab dem 8. März 2012 gestellt wurde.

Mayen

Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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