Beschl. v. 19.03.2013, Az.: 5 StR 81/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.08.2012
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 19.03.2013 - 5 StR 81/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO). Die Strafaussprüche bleiben unberührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
Bellay
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