Beschl. v. 19.02.2013, Az.: VI ZR 241/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 22.11.2011 - AZ: 22 O 589/08
OLG Köln - 12.04.2012 - AZ: 18 U 306/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 19.02.2013 - VI ZR 241/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Leitsatz zum Urteil vom 15. Januar 2013 wird wie folgt berichtigt:
"Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO ... " statt
"Die Zustellung der Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO ... ".
Galke
Zoll
Diederichsen
Stöhr
von Pentz
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 15.01.2013 - AZ: VI ZR 241/12
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