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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2013, Az.: VI ZR 241/12
Berichtigung des Leitsatzes in einem Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31942
Aktenzeichen: VI ZR 241/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 22.11.2011 - AZ: 22 O 589/08

OLG Köln - 12.04.2012 - AZ: 18 U 306/11

BGH - 15.01.2013 - AZ: VI ZR 241/12

BGH, 19.02.2013 - VI ZR 241/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Leitsatz zum Urteil vom 15. Januar 2013 wird wie folgt berichtigt:

"Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO ... " statt

"Die Zustellung der Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO ... ".

Galke

Zoll

Diederichsen

Stöhr

von Pentz

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 15.01.2013 - AZ: VI ZR 241/12

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