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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2013, Az.: XII ZB 631/12
Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33801
Aktenzeichen: XII ZB 631/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 29.03.2012 - AZ: 534 F 9842/11

OLG München - 12.10.2012 - AZ: 16 UF 707/12

Fundstellen:

FamFR 2013, 227

FamRZ 2013, 1019

NJW-Spezial 2013, 326

BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12

Redaktioneller Leitsatz:

Bei externer Teilung von Versorgungsanrechten besteht kein Bedürfnis über die Anordnung der Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft zum Versorgungsausgleich hinaus.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller bei der BMW AG erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers.-Nr.: ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 €, bezogen auf den 31. August 2011 als Ende der Ehezeit, bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG begründet.

Die BMW AG wird verpflichtet, den Betrag von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % vom 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.605 €

Gründe

I.

1

Die am 1. August 2003 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 15. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Endbeschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2012 rechtskräftig geschieden.

2

Während der ehevertraglich vereinbarten Ausgleichszeit haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsteller Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 (BMW AG) erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zulasten des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.406,60 €, bezogen auf den 31. Juli 2009, übertragen.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die darauf hinweist, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Oberlandesgericht hat soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2 zugunsten der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3 (Versorgungsausgleichskasse) ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % seit dem 1. September 2011 begründet hat. Den von der Beteiligten zu 2 begehrten Ausspruch zur Beendigung des Zinslaufes bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil nach seiner Auffassung Zinsen bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages an den Zielversorgungsträger zu leisten seien.

4

Gegen die Entscheidung zum Zinslauf wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

6

Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen. Soweit demgegenüber mit dem Beschwerdegericht die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 zur Veröffentlichung bestimmt).

7

Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKomm-FamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444 S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die an sich systemwidrig die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.

8

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man was allerdings zweifelhaft erscheint davon ausgehen wollte, dass der Verzinsungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 zur Veröffentlichung bestimmt).

9

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose

Schilling

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

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