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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2013, Az.: VII ZR 200/10
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10138
Aktenzeichen: VII ZR 200/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 29.10.2010 - AZ: I-22 U 49/10

LG Krefeld - 11.02.2010 - AZ: 5 O 185/04

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 11.01.2013 - VII ZR 200/10

In dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 22. November 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 18 Zeile 16 muss es heißen:

"... Verschulden der Beklagten ..."

statt

"... Verschulden des Klägers ...".

Kniffka

Eick

Halfmeier

Kosziol

Jurgeleit

Korrekturbeschluss zum Urteil
BGH - 22.11.2012 - AZ: VII ZR 200/10

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