Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2013, Az.: XII ZB 500/12
Vorliegen einer Begründungspflicht für die Erforderlichkeit einer Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10225
Aktenzeichen: XII ZB 500/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Buxtehude - 18.04.2011 - AZ: 7 XVII 76/11

LG Stade - 14.09.2011 - AZ: 9 T 86/11

BGH - 11.04.2012 - AZ: XII ZB 504/11

LG Stade - 20.07.2012 - AZ: 9 T 62/12

Fundstellen:

FamRZ 2013, 619

FuR 2013, 276

BGH, 09.01.2013 - XII ZB 500/12

Redaktioneller Leitsatz:

Im Hinblick auf die Anordnung einer Betreuung ist für jeden Aufgabenbereich, für den die Betreuung angeordnet wurde, eine nachvollziehbare Begründung erforderlich.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.

2

Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.

3

Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

4

Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.

5

Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

6

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 504/11 FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.

7

Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

8

2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.