Beschl. v. 09.01.2013, Az.: I ZR 112/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 30.10.2008 - AZ: 2 O 469/07
OLG Frankfurt am Main - 27.05.2010 - AZ: 6 U 243/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.01.2013 - I ZR 112/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 27 zweite Zeile muss es heißen "... des Bestandteils Castell" statt "... des Bestandteils Castel".
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Koch
Löffler
Korrekturbeschluss zu
BGH - 31.05.2012 - AZ: I ZR 112/10
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.