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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2012, Az.: 3 StR 491/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30942
Aktenzeichen: 3 StR 491/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 31.07.2012

Verfahrensgegenstand:

versuchter Mord u.a.

BGH, 18.12.2012 - 3 StR 491/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

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