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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: II ZA 7/11
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31126
Aktenzeichen: II ZA 7/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 20.01.2011 - AZ: 5 HKO 18800/09

OLG München - 28.09.2011 - AZ: 7 U 711/11

Rechtsgrundlage:

§ 78b ZPO

BGH, 11.12.2012 - II ZA 7/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenintervenienten zu 1, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2011 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, [...] Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, [...] Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, [...] Rn. 1; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN).

2

Diesen Anforderungen ist der Nebenintervenient nicht gerecht geworden. Er hat sich nur an zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos gewandt, Dr. v. P. und Dr. B. , und selbst eingeräumt, zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht in der Lage zu sein. Soweit er aus diesem Grund Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist sein Antrag bereits durch Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 beschieden.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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