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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2012, Az.: IX ZR 105/12
Nachträgliche Einräumung einer Grundschuld als unentgeltliche Leistung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29446
Aktenzeichen: IX ZR 105/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 21.01.2011 - AZ: 4 O 2278/10

OLG Oldenburg - 19.04.2012 - AZ: 8 U 153/11

Rechtsgrundlage:

§ 134 Abs. 1 InsO

Fundstellen:

NZI 2013, 81-82

WM 2013, 136-137

ZInsO 2013, 73

ZInsO 2013, 850-851

BGH, 06.12.2012 - IX ZR 105/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 6. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J. GmbH (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen worden sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.

3

a) Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 282; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10 [BGH 18.03.2010 - IX ZR 57/09] jeweils mwN). Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 12).

4

Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396 Rn. 7 [BGH 01.06.2006 - IX ZR 159/04]). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, WM 2009, 237 Rn. 14). Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422 f).

5

b) Im Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1992, aaO S. 2422), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Besicherung bildet (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.

6

2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im Berufungsrechtszug auf diese Erwägung berufen hätte.

7

3. Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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