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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.2012, Az.: III ZR 39/12
Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater wegen einer unterbliebenen Aufklärung über Provision oder Rückvergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 06.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29677
Aktenzeichen: III ZR 39/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 16.03.2011 - AZ: 2 O 308/10

OLG Hamm - 19.01.2012 - AZ: I-34 U 77/11

BGH, 06.12.2012 - III ZR 39/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

2

Der Kläger ist Geschäftsführer eines großen Elektrohandelsunternehmens in D. und unterhält seit Jahren geschäftliche Kontakte zur Sparkasse D. , bei der er sein Gehaltskonto und ein größeres Depot führt. Die Sparkasse schickte ihn zur Beratung in Fragen der Vermögensanlage zur Beklagten, die ihre 100 %ige Tochtergesellschaft ist. Am 18. September 2000 zeichnete der Kläger nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM. Nach dem Anlagekonzept war eine Beteiligung über die T. GmbH mit Kündigungsmöglichkeit zum 28. Juni 2018 vorgesehen. Die Zeichnungssumme war zu 54,8 % durch Darlehen zu finanzieren und zu 45,2 % als Eigenkapital bis zum 13. Dezember 2000 zu erbringen. Zur Finanzierung des Betrages von 54.800 DM nahm der Kläger, wie vorgesehen, ein Darlehen auf. Der Kläger zeichnete ferner am 15. November 2000 nach Beratung durch denselben Mitarbeiter der Beklagten eine Fondsbeteiligung an der M. GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM. Die Zeichnungssumme war teilweise mit Eigenkapital sowie durch anteilige Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der von der L. GmbH gegebenen und von der N. bank G. H. angekauften, aber noch nicht valutierten Namensschuldverschreibung zu erbringen. Der Kläger leistete die durch Eigenkapital zu erbringende Beteiligungssumme an die Fondsgesellschaft. Die Beklagte erhielt für die beiden Vermittlungen des Eigenkapitals des Klägers eine Provision von der jeweiligen Fondsgesellschaft.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 23.110,39 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG sowie zur Zahlung weiterer 22.241,20 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG verurteilt. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, die aus den Beteiligungen entstehen, freizustellen.

4

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie über die von ihr vereinnahmten Provisionen aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen den Kläger nicht informiert habe. Bei den Provisionen handele es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Eine Aufklärung sei notwendig gewesen, um einen bei der Beklagten bestehenden Interessenkonflikt zwischen dem eigenen Umsatzinteresse einerseits und den Aufklärungspflichten als Anlageberater andererseits offenzulegen. Sie sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil sich dem Kläger angesichts der Unentgeltlichkeit der Beratungsleistung gleichsam hätte aufdrängen müssen, dass die Beklagte von dritter Seite ein Entgelt, mithin vorliegend Vertriebsprovisionen seitens der Fondsgesellschaften erhalte. Die Beklagte könne den für unabhängige Anlageberater geltenden reduzierten Aufklärungsmaßstab nicht für sich in Anspruch nehmen. Es handele sich bei ihr nicht um einen freien, bankenunabhängigen Anlageberater. Zwar möge mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse D. auf die Beklagte eine gesellschaftsrechtliche Ausgliederung vollzogen sein. Dies mache die Beklagte aber nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Dafür sei es erforderlich, dass sie sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverbund unabhängige Beraterin darstelle. Dies treffe bei der Beklagten nicht zu. Sie demonstriere vielmehr ihr Näheverhältnis zur Sparkasse D. . Sie übernehme das sogenannte "Corporate-Identity-Konzept" ihrer Muttergesellschaft. Dem Kunden werde der Eindruck vermittelt, dass ihm mit der Betreuung durch die ausgegliederte Beratungsgesellschaft nunmehr eine ganz individuelle besonders qualifizierte Beratung seitens der Sparkasse D. zu teil werde. Der Kläger habe ohne nähere Aufklärung nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagten als Beratungsgesellschaft seitens der Emittentin der Fonds oder deren Vertriebsgesellschaften ein Entgelt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsanlage zufließe. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, die Beklagte als 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse D. partizipiere letztlich an den Entgelten, die diese regelmäßig im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung für ihre jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden erhalte.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht begründen.

9

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen einer unterbliebenen Aufklärung über Provision oder Rückvergütung wegen der gezeichneten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht.

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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).

11

b) Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlageberater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine "klassischen" Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur "Finanzgruppe der Sparkasse" gehören und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen, ein eigenständiges Unternehmen, zu dessen Haupttätigkeit nicht anders als bei sogenannten "freien" Anlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anleger auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der Berater Provisionen seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er seitens des Anlegers keine Vergütung für seine Anlageberater selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen erhält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung durch eine "Sparkassentochter" kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteil aaO).

12

c) Die Umstände geben im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger ist von seiner Hausbank an die Beklagte als selbständige juristische Person verwiesen worden, um die Anlageberatung durchzuführen. Ihm war damit bekannt, dass er nicht mehr durch seine Hausbank selbst beraten wurde. Ihm war auch bekannt, dass er für die Anlageberatung keine Leistungen erbrachte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, angesichts der Verflechtung der Beklagten mit der Sparkasse D. habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft der Sparkasse an deren Entgelten partizipiere, die diese für Kontoführungsgebühren im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen vom Kunden wie dem Kläger erhalte, überzeugt nicht. Hiergegen spricht bereits die in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge des Klägers, der sich darauf beruft, dass zwischen der Beklagten und der Sparkasse D. ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe. Es verhält sich deshalb gerade umgekehrt, dass Gewinne der Beklagten an die Sparkasse abgeführt werden. Bei typisierender Betrachtungsweise ergibt sich aus Sicht eines Anlegers kein Anhalt dafür, dass die Sparkasse von ihren Gebühren an ihre Tochtergesellschaft Entgelte abführt. Unbeschadet der Frage, ob beim Kunden das Bestehen eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags überhaupt bekannt ist und insoweit seine Vorstellungen von den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten beeinflussen kann, unterstreicht das Bestehen eines solchen Vertrags jedoch, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft auf die Erwirtschaftung von Gewinnen ausgerichtet ist, die sie nur aus erhaltenen Provisionen für die Vermittlung der Anlageprodukte erwerben kann, da sie von den Kunden keine solchen Gelder erhält.

13

2. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit den weiterhin geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen haben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlass hat.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Von Rechts wegen

Verkündet am: 6. Dezember 2012

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