Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2012, Az.: 1 StR 476/12
Verwerfen einer Revision mangels Begründetheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.2012
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 12.10.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßige unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.