Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2012, Az.: 5 StR 439/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.2012
Aktenzeichen
5 StR 439/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 29033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 03.02.2012

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zu schwerem Bandendiebstahl u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.

  2. 2.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.

Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König