Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 562/12
Nachvollziehbarkeit der Berechnung entstandener Schäden i.R.e. Betruges
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29015
Aktenzeichen: 5 StR 562/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 28.11.2012 - 5 StR 562/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 90 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Urteilsgründe enthalten keine nachvollziehbare Berechnung der entstandenen Schäden, die in den Einzelfällen erheblich differieren und weder die im Einzelfall gezahlten Provisionen noch weitere Schadenspositionen erkennen lassen (vgl. zum Betrugsschaden bei Mobilfunkverträgen: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 433/10, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 73). Darüber hinaus begegnet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Fall 31 (angenommener Schaden 1 €) erheblichen Bedenken. Die nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben.

Basdorf

Schaal

Dölp

König

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.