Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2012, Az.: 2 StR 311/12
Beanstandung der Annahme von Tateinheit zwischen einem die Nebenklageberechtigung begründenden Delikt und einem anderen Delikt durch den Nebenkläger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.2012
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 19.01.2012
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JuS 2013, 563-564
- NJW 2013, 1616
- NStZ-RR 2013, 105-107
- StV 2013, 506-507
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig.
- 2.
Das Konkurrenzverhältnis kann vom Nebenkläger nur beanstandet werden, wenn beide Gesetzesverletzungen zur Nebenklage berechtigten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Nebenklägers S. und der Nebenklägerin G. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger S. und G. sind unzulässig im Sinne von §§ 349 Abs. 1, 400 Abs. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 400 Rn. 6 m.w.N.).
So liegt es hier. Die Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge und beanstanden konkret die auf die Annahme eines Rücktritts vom Versuch gestützte Nichtverurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten H. sowie von Tateinheit zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des Geschädigten G. und der gefährlichen Köperverletzung zum Nachteil des Geschädigten H. . Die Nebenklageberechtigung der Nebenkläger S. und G. als den Eltern des Getöteten G. besteht jedoch nur in Bezug auf die Körperverletzung mit Todesfolge zu dessen Nachteil (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), nicht in Bezug auf das Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten H. . Aus diesem Grund ist den Nebenklägern auch die Beanstandung der Annahme von Tateinheit zwischen dem Delikt, das ihre Nebenklageberechtigung begründet, und einem Delikt, auf das sich ihre Nebenklagebefugnis nicht bezieht, durch § 400 Abs. 1 StPO verwehrt. Das Konkurrenzverhältnis könnte nur beanstandet werden, wenn beide Gesetzesverletzungen zur Nebenklage berechtigten (BGH NStZ 2000, 219). Weitere Ausführungen, aus denen sich ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, enthält die Revisionsbegründung nicht, insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass mit der Sachrüge beanstandet werden soll, der Angeklagte sei zu Unrecht nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten G. verurteilt worden - zumal weder die Anklage hiervon ausging (SA III Bl. 103) noch die Nebenkläger einen entsprechenden Schuldspruch beantragt haben (PB Bl. 74/75)".
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.