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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: V ZR 79/12
Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28591
Aktenzeichen: V ZR 79/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 03.02.2011 - AZ: 6 O 275/08

OLG Hamm - 12.03.2012 - AZ: I-22 U 53/11

BGH, 15.11.2012 - V ZR 79/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie trägt vor, angesichts der in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung gerügten Verfahrensverstöße völlig begründungslosen Entscheidung des Senats müsse sie den Eindruck haben, dass ihre Verfahrensrügen nicht geprüft worden seien und dadurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

II.

2

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

3

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen wie hier Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

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