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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: IX ZA 36/12
Erforderlichkeit zur Übermittlung eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrags als Voraussetzung zur Wiedereinsetzung in eine versäumte Nichtzulassungsbeschwerdefrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28044
Aktenzeichen: IX ZA 36/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 12.07.2010 - AZ: 23 C 1098/10

LG Nürnberg - 01.08.2012 - AZ: 5 S 1126/11

nachgehend:

BGH - 08.01.2013 - AZ: IX ZA 36/12

BGH, 15.11.2012 - IX ZA 36/12

Redaktioneller Leitsatz:

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege abgegeben hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 15. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

2

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141 [BGH 31.08.2005 - XII ZB 116/05]; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4; vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11 Rn. 2).

3

Da der Beschluss des Berufungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. August 2012 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 14. September 2012 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat lediglich am letzten Tag der Frist per Telefax einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht, dem verschiedene Einzelbelege zum Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe beigefügt waren. Die verbindlich vorgeschriebene Formularerklärung zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wurde jedoch nicht vorgelegt.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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