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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2012, Az.: IX ZR 268/12
Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags in eine versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27143
Aktenzeichen: IX ZR 268/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 23.07.2010 - AZ: 10 O 320/08

OLG Brandenburg - 13.07.2011 - AZ: 7 U 164/10

nachgehend:

BGH - 11.04.2013 - AZ: IX ZR 268/12

BGH, 14.11.2012 - IX ZR 268/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 14. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. Juli 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).

Die beantragte Verlängerung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt.

Gründe

1

Für die Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags in eine versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fehlt die in § 224 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Ermächtigung. Sie kommt daher nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen die Fristverlängerung gewährt werden muss, um das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens nicht zu Lasten einer Partei zu verletzen. So liegt es, wenn die Instanzakten zur Begründung des Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht übersandt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 48/06, WM 2007, 1841 Rn. 12). Ein solches Hindernis besteht für die Begründung der zugelassenen Revision nicht.

2

Der Kläger wird durch Nichtanwendung von § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO auf die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht schlechter gestellt als eine Partei, die trotz Bedürftigkeit das Rechtsmittel zunächst hat einlegen können und der dann Prozesskostenhilfe für das weitere Verfahren bewilligt worden ist. Eine vollständige Gleichstellung einer unbemittelten mit der bemittelten Partei auf dem Weg zum Rechtsmittel ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Ist schon die Einlegungsfrist von Berufung oder Revision versäumt worden, genügt es jedenfalls, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO erst in dem Moment anläuft, in dem die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist mitgeteilt wird (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 18 ff; vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 6). Denn die bedürftige Partei gewinnt von der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung bis zur Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist zusätzliche Zeit, welche für die Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung genutzt werden kann und einer Partei, die das Rechtsmittel sogleich eingelegt hätte, nicht zu Gebote stünde.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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