Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 5 StR 518/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 06.06.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe für die Tat nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinreichend belegt sind, hindert angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten heimtückischen Tatbegehung nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.