Beschl. v. 23.10.2012, Az.: V ZA 25/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Heidelberg - 22.08.2012 - AZ: 1 T 5/12
LG Heidelberg - 22.08.2012 - AZ: 1 T 7/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.10.2012 - V ZA 25/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22. August 2012 ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der in dem Beschluss enthaltene Hinweis, der Antragsteller könne einen etwaigen absoluten Revisionsgrund bei dem Revisionsgericht geltend machen, kann nicht als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Abgesehen davon, dass in diesem Fall auf das Rechtsbeschwerdegericht (statt auf das Revisionsgericht) hätte verwiesen werden müssen, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers vom 14. Juni 2012 grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat oder aber meinte, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Für eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren I ZA 8/12 besteht kein Anlass.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
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