Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: 5 StR 469/12
Verwerfung einer Revision bei strafschärfender Berücksichtigung der Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 469/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.03.2012
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2015, 166
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht, da neben der rechtsfehlerfrei angenommenen Begehungsform der lebensgefährlichen Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die weitere der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt und mithin die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Eines entsprechenden rechtlichen Hinweises an den Angeklagten bedurfte es hier nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 265 Rn. 13), zumal auch der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.