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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 29/12
Voraussetzung des Nachweises der Bearbeitung von mindestens 50 gerichtsförmlichen oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25958
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 29/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 20.01.2012 - AZ: 1 AGH 56/11

nachgehend:

BGH - 16.12.2013 - AZ: AnwZ (Brfg) 29/12

Verfahrensgegenstand:

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 29/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 15. Oktober 2012

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 zugelassen.

Gründe

I.

1

1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO) nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

2

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.

II.

3

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Tolksdorf

König

Seiters

Quaas

Braeuer

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