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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2012, Az.: IX ZR 2/12
Beiordnung einer Rechtsanwaltskanzlei für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union i.R.d. Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle einer bereits erfolgten Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24771
Aktenzeichen: IX ZR 2/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 28.10.2010 - AZ: 2 O 736/09

OLG Hamm - 03.05.2011 - AZ: I-27 U 145/10

BGH - 21.06.2012 - AZ: IX ZR 2/12

BGH - 25.07.2012 - AZ: IX ZR 2/12

nachgehend:

BGH - 27.03.2014 - AZ: IX ZR 2/12

BGH, 11.10.2012 - IX ZR 2/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 11. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei, für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat der Kläger nicht dargelegt.

Vill

Raebel

Lohmann

Fischer

Pape

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