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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 2 StR 161/12
Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bzgl. Betrugsstraftaten und Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26563
Aktenzeichen: 2 StR 161/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 18.10.2011

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 165

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 11.10.2012 - 2 StR 161/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ist eine festgesetzte Einzelstrafe mit weiteren Einzelstrafen gesamtstrafenfähig, muss das Gericht eine Gesamtstrafe bilden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2011

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Vergewaltigung verurteilt ist,

    2. b)

      im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  1. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, weshalb die Tat nicht als sexuelle Nötigung, sondern als Vergewaltigung zu bezeichnen ist (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 177 Rn. 75a mwN).

3

2. Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die im Fall 1 für den am 21. August 2009 begangenen Betrug festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist gesamtstrafenfähig zumindest mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23. April 2010 (Tatzeiten April bis Juli 2007) und, falls insoweit noch keine Vollstreckung eingetreten ist, auch mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 (Tatzeit 1. September 2009).

4

Demgemäß wird der neue Tatrichter - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - mit den Strafen gegebenenfalls aus beiden vorbezeichneten Erkenntnissen und der für den Fall 1 verhängten Einzelstrafe eine, sowie aus den für die Fälle 2 bis 5 verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben.

5

Der Aufhebung von Feststellungen zum Gesamtstrafenausspruch bedurfte es nicht, ergänzende Feststellungen sind möglich.

zu unterschreiben.

Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Appl

Schmitt

Krehl

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