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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 479/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2012
Aktenzeichen
5 StR 479/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 25.06.2012

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Angeklagte nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.

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