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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 370/12

Begründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2012
Aktenzeichen
5 StR 370/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 26087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.03.2012

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Hinweis

- Von Rechts wegen -

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2012,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Schaal,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Basdorf
Schaal
Dölp
König
Bellay